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Rechtsinfos/Baurecht/privates Baurecht/privates Baurecht-Allgemein



Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Computerbetrug bei Überweisung eines fremden Geldbetrages ins Ausland gegen Provision
 
Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe
 
Denkmalschutz: Voraussetzung für den Abriss eines denkmalgeschützten Hauses
 
Kann der Generalunternehmer die Vertragsstrafe an den Subunternehmer weitergeben?
 
Asbestsanierung: Verletzungen gefahrstoffrechtlicher Pflichten
 
Architekt kann Bauhandwerkersicherung fordern
 
Asbestsanierung: Zu den Pflichten eines Abbruchunternehmers beim Abbruch eines mit Eternitplatten eingedeckten Gebäudes
 
AGB: Verbrauchsklauseln in Bauverträgen
 
Angemessenheit der Frist zur Bestellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648 a
 
Sind Architekt und Statiker Gesamtschuldner?
 
Asbestsanierung: Die Anmeldepflicht nach 3.2 TRGS 519
 
Die Verjährung der Sekundärhaftung des Architekten
 
Was hat Vorrang: Leistungsbeschreibung oder Pläne?
 
Fortgeltung der Vertragsstrafe bei neuem Fertigstellungstermin?
 
Werklohn Prüfbare Schlussrechnung und Fälligkeit im BGB Vertrag
 
Schwarzarbeit - neues Gesetz verschärft Haftung des Arbeitgebers für Subunternehmer
 
Schaden aufgrund der Überschreitung der Bausumme?
 
Verjährungsfalle beim Bauvertrag
 
Mehraufwendungen bei der Objektüberwachung
 
Überschreitung des vertraglich vereinbarten Kostenlimits
 
Der Firmenverkauf als Königsweg der Unternehmensnachfolge
 
Der Hausverwalter im WEG - 3. Aufgaben und Befugnisse: Teil 2
 
Sicherungspflichten und strafrechtliche Verantwortung eines Bauherrn
 
Der Bauherr muss keine Billiglösung als Nachbesserung dulden!
 
Erhaltung des Sicherheitseinbehaltes
 
Bauherr muss private Helfer der Bau-Berufsgenossenschaft melden
 
Höhe der Mängelbeseitigungskosten müssen nicht vorgetragen werden
 
Rohbauer und Putzer verursachen Risse im Putz: Wer haftet?
 
Nachunternehmers muss Mängel nicht gegenüber dem insolventen Generalunternehmer vergüten
 
Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Juni 2008
 
Welchen Umfang hat die Verkehrssicherungspflicht des bauüberwachenden Architekten ?
 
Sicherung gegen die Haftung für fremde Arbeitnehmer
 
Obliegt dem Architekten für eigene Fehler eine Untersuchungs und Hinweispflicht?
 
Sicherung durch Kündigung des Bauvertrages wg. Krise des Auftragnehmers
 
Recht des Architekten zur Anbringung eines Namensschildes an seinem Baukunstwerk
 
Energieausweis für Gebäude Nachrüstpflichten 2008 nicht vernachlässigen
 
Voraussetzung einer nachträglichen Stundenlohnvereinbarung
 
Einführung in die VOB/B Teil 10
 
Unterbrechung der Bauarbeiten seitens des Bauherrn: Wer trägt die Gefahr für Schäden und Zerstörung?
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186